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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 1 W 169/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 13 S. 2 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 22 Abs. 1 | |
FGG § 27 Abs. 1 S. 1 | |
FGG § 29 Abs. 1 S. 2 | |
FGG § 29 Abs. 4 | |
FGG § 69g Abs. 1 | |
FGG § 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 | |
FGG § 69i Abs. 3 | |
BGB § 1896 Abs. 1 | |
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 1896 Abs. 3 | |
BGB § 1904 Abs. 1 | |
BGB § 1904 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 169/04
27.09.2005
In der Betreuungssache
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde vom 11. Mai 2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 - 83 T 136/04 - in der Sitzung vom 27. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 - 83 T 136/04 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die von dem Beteiligten zu 1 im eigenen und im Namen der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und - soweit der angefochtene Beschluss gemäß § 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG der sofortigen weiteren Beschwerde unterlag - fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Der Beteiligte zu 1 konnte die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen einlegen. Seine Vertretungsbefugnis beruht auf der notariellen Vollmacht vom 30. Oktober 1998, die ihn zu sämtlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt, bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt die Zulässigkeit der Vertretung aus § 13 S. 2 FGG.
Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Landgericht seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Die Beschwerdeberechtigung der Betroffenen folgt aus § 20 Abs. 1 FGG. Dem steht nicht entgegen, dass in ihrem Namen zunächst kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2004 eingelegt wurde und das Landgericht folglich auch nur über die sofortige Beschwerde des ehemaligen Betreuers entschieden hat. Derjenige, der von seinem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt dennoch zur Einlegung der weiteren Beschwerde befugt (Senat, NJW-RR 1990, 1292).
II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen die Aufhebung der Betreuung sei als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht zum bei der Aufhebung der Betreuung beschwerdeberechtigten Personenkreis gemäß §§ 69i Abs. 3, 69g Abs. 1 FGG gehöre. Gegen die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers stehe dem Bevollmächtigten ebenfalls kein Beschwerderecht zu.
1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings trifft es zu, dass ein Betreuer nicht befugt ist, Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Betreuung und seine damit gleichzeitig verbundene Entlassung einzulegen (BayObLG, Beschluss vom 8. März 2004, 3Z BR 242/03, JURIS; FamRZ 1996, 58f.; 1997, 1358; OLG Köln, FamRZ 1997, 1293; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1244, 1245). Darum geht es vorliegend jedoch nicht.
Im Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. März 2004 sind nicht zwei voneinander zu trennende unabhängige Entscheidungen - Aufhebung der bestehenden Betreuung und Neubestellung eines Vollmachtsbetreuers - enthalten. Tatsächlich hat das Amtsgericht lediglich den Aufgabenkreis und die Person des Betreuers neu bestimmt und damit eine einheitliche Entscheidung getroffen. Die Betreuung als solche hat es weiter bestehen lassen. Das ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. März 2004. Die Betroffene ist weiterhin betreuungsbedürftig, weil sie ihre Angelegenheiten aufgrund der durch Demenz ausgelösten geistigen Behinderung nicht mehr besorgen kann, § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB. Daran ändert auch die notarielle Generalvollmacht nichts. Ihr kommt lediglich Bedeutung bei der Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers zu. Nur diese Frage hat das Amtsgericht Schöneberg anders als das Amtsgericht Ahrensburg beantwortet. Das Amtsgericht Schöneberg hat wegen der Vollmacht die Erforderlichkeit einer umfassenden Betreuung in den bisherigen Aufgabenkreisen abgelehnt sie aber zugleich für eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung bejaht.
Der Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der gleichzeitig erfolgten Bestellung des Vollmachtsbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB nicht um etwas anderes als die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB handelt. Die Vollmachtsbetreuung ist vielmehr eine reguläre Betreuung bei der lediglich der Aufgabenkreis durch das Gesetz - und den Geschäftskreis der Vollmacht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1896, Rdn. 21) - vorgegeben ist (vgl. Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1896, Rdn. 228).
Wird ein Betreuer gegen seinen Willen bei ansonsten fortdauernder Betreuung entlassen, ist er befugt, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Seine Beschwerdebefugnis folgt dabei aus §§ 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 FGG, weil durch die Entlassung in die Rechtsposition des Betreuers eingegriffen wird (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 58f.; 1997, 1358; OLG Köln, FamRZ 1997, 1293; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1244, 1245). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Person des entlassenen Betreuers und des Bevollmächtigten identisch ist, er also weiterhin für die Betroffene tätig werden kann. Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis ist allein der Eingriff in die Rechtsposition des Beteiligten zu 1, der vorliegend in seiner Abberufung als Betreuer besteht.
2. Da das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent - in der Sache nicht entschieden hat, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht, weil der Sachverhalt noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Bedenken bestehen, ob die dem Beteiligten zu 1 erteilte Generalvollmacht geeignet ist, die Erforderlichkeit der Betreuung jedenfalls im bisherigen Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge entfallen zu lassen. So berechtigt die Vollmacht nicht zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 BGB, weil diese Maßnahmen vom Wortlaut der Vollmacht nicht ausdrücklich umfasst sind, § 1904 Abs. 2 BGB. Angesichts des hohen Alters der Betroffenen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass entsprechende ärztliche Maßnahmen in naher Zukunft notwendig werden könnten.
Sollte die weitere Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Betreuung jedenfalls für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge weiterhin erforderlich ist, so könnten Bedenken an der Erforderlichkeit der Bestellung des Vollmachtsüberwachungsbetreuers im Umfang der Generalvollmacht bestehen. Insbesondere die Begründung des Amtsgerichts, Art und Umfang der Vermögensangelegenheiten seien von solcher Schwierigkeit, dass eine Kontrolle des Vertreters objektiv erforderlich sei, tragen die Entscheidung nicht. Bislang ist dem Beteiligten zu 1 von keiner Seite vorgeworfen worden, das Vermögen der Betroffenen nicht im Sinne der Vollmachtgeberin verwaltet zu haben. Warum die Verwaltung eines bebauten Grundstücks grundsätzlich mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist noch zu bedenken, dass die Betroffene nach Feststellung des Amtsgerichts Ahrensburg vom 25. November 2002 gar nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks ist. Wenn sich insoweit keine Notwendigkeit zur Überwachung des Bevollmächtigten ergeben sollte, wird weiter zu prüfen sein, ob damit die Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB insgesamt entfällt oder ob die Feststellung des Amtsgerichts, aufgrund der vom Beteiligten zu 1 ausgesprochenen Kontaktverbote bestehe Anlass zur Überprüfung des Vollmachtsgebrauchs, eine hierauf beschränkte Bestellung eines Überwachungsbetreuers rechtfertigt. Da der Beteiligte zu 1 bei seinen Maßnahmen im gesundheitlichen Interesse der Betroffenen gehandelt haben will - also als Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises -, unterliegt er bei Aufrechterhaltung der Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge dann der Überwachung des Gerichts.
Ende der Entscheidung
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